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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1239Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer

Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.

(2) Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag mit dem Gebot zur Verfügung gestellt wird. Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.