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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1246Abweichung aus Billigkeitsgründen

Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

In KraftAmtlicher Text

(1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.