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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1250Übertragung der Forderung

Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

In KraftAmtlicher Text

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

(2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.