BGB Art. 1367Einseitige Rechtsgeschäfte
Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.
Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.