BGB Art. 1787Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt
Kapitel 2 Gesetzliche Amtsvormundschaft
Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund.
Kapitel 2 Gesetzliche Amtsvormundschaft
Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund.