BGB Art. 1791Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.