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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1822Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.