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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1876Vergütung

Untertitel 5 Vergütung und Aufwendungsersatz

In KraftAmtlicher Text

Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn 1.

der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und

2.

der Betreute nicht mittellos ist.