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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1880Mittellosigkeit des Betreuten

Untertitel 5 Vergütung und Aufwendungsersatz

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

(2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.