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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1957Wirkung der Anfechtung

Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.

(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.