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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1979Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben

In KraftAmtlicher Text

Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.