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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1998Tod des Erben vor Fristablauf

Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

In KraftAmtlicher Text

Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.