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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 200Beginn anderer Verjährungsfristen

Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung

In KraftAmtlicher Text

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.