BGB Art. 2026Keine Berufung auf Ersitzung
Titel 3 Erbschaftsanspruch
Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.