BGB Art. 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
Titel 3 Einsetzung eines Nacherben
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.
Titel 3 Einsetzung eines Nacherben
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.