BGB Art. 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Titel 3 Einsetzung eines Nacherben
Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.