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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 2199Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

Titel 6 Testamentsvollstrecker

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.

(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.