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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 2373Dem Verkäufer verbleibende Teile

Abschnitt 9 Erbschaftskauf

In KraftAmtlicher Text

Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.