BGB · Bürgerliches Gesetzbuch BGB Art. 293Annahmeverzug Titel 2 Verzug des Gläubigers In KraftAmtlicher Text Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. ← Vorherige · Art. 292 Inhalt Art. 294 · Nächste →