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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 300Wirkungen des Gläubigerverzugs

Titel 2 Verzug des Gläubigers

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.