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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 329Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme

Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten

In KraftAmtlicher Text

Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.