BGB · Bürgerliches Gesetzbuch BGB Art. 349Erklärung des Rücktritts Untertitel 1 Rücktritt In KraftAmtlicher Text Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. ← Vorherige · Art. 348 Inhalt Art. 350 · Nächste →