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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 395Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Titel 3 Aufrechnung

In KraftAmtlicher Text

Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.