BGB Art. 403Pflicht zur Beurkundung
Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.