BGB Art. 423Wirkung des Erlasses
Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.