BGB Art. 56Mindestmitgliederzahl des Vereins
Kapitel 2 Eingetragene Vereine
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
Kapitel 2 Eingetragene Vereine
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.