BGB Art. 562cAbwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters
Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.