BGB Art. 580Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.