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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 580Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte

In KraftAmtlicher Text

Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.