BGB Art. 593bVeräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
Untertitel 5 Landpachtvertrag
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
Untertitel 5 Landpachtvertrag
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.