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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 634Rechte des Bestellers bei Mängeln

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1.

nach § 635 Nacherfüllung verlangen,

2.

nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

3.

nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und

4.

nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.