BGB Art. 650sTeilabnahme
Untertitel 2 Architektenvertrag und Ingenieurvertrag
Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.