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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 684Herausgabe der Bereicherung

Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag

In KraftAmtlicher Text

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.