BGB Art. 72Bescheinigung der Mitgliederzahl
Kapitel 2 Eingetragene Vereine
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
Kapitel 2 Eingetragene Vereine
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.