BGB Art. 758Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
Titel 17 Gemeinschaft
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
Titel 17 Gemeinschaft
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.