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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 780Schuldversprechen

Titel 22 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis

In KraftAmtlicher Text

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.