BGB Art. 782Formfreiheit bei Vergleich
Titel 22 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.