BGB Art. 8Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.