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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 954Erwerb durch dinglich Berechtigten

Untertitel 4 Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache

In KraftAmtlicher Text

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.