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BGBEG · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG Art. 16Informationen bei Einzelzahlung mittels rahmenvertraglich geregelten Zahlungsinstruments

Art 248

In KraftAmtlicher Text

Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist nur der Zahlungsdienstleister, der Partei des Zahlungsdiensterahmenvertrags ist, verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe des Abschnitts 2 zu unterrichten.