BGBEG · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEG Art. 16Informationen bei Einzelzahlung mittels rahmenvertraglich geregelten Zahlungsinstruments
Art 248
Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist nur der Zahlungsdienstleister, der Partei des Zahlungsdiensterahmenvertrags ist, verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe des Abschnitts 2 zu unterrichten.