BGBEG · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEG Art. 19Abweichende Vereinbarungen
Art 248
Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die §§ 17 und 18 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.