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BGBEG · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG Art. 2Verfügungen von Todes wegen

Art 235

In KraftAmtlicher Text

Die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts wird nach dem bisherigen Recht beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt. Dies gilt auch für die Bindung des Erblassers bei einem gemeinschaftlichen Testament, sofern das Testament vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet worden ist.