BGBEG · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEG Art. 6Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
Art 248
Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit: 1.
die maximale Ausführungsfrist,
2.
die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte und
3.
gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Entgelte nach Nummer 2.