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BGBEG · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG Art. 6Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Art 248

In KraftAmtlicher Text

Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit: 1.

die maximale Ausführungsfrist,

2.

die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte und

3.

gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Entgelte nach Nummer 2.