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BierStV · Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

BierStV Art. 6aÜberprüfung der Erlaubnis

Abschnitt 3 Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes

In KraftAmtlicher Text

Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.