43. BImSchV · Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
43. BImSchV Art. 2Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die jährlichen durch menschliche Tätigkeiten verursachten Emissionen von Luftschadstoffen gegenüber dem Jahr 2005 wie folgt zu reduzieren: 1.
ab dem Jahr 2020: a)
SO 2 : 21 Prozent,
b) NO x : 39 Prozent,
c) NMVOC: 13 Prozent,
d) NH 3 : 5 Prozent und
e) Feinstaub PM 2,5 : 26 Prozent und
2.
ab dem Jahr 2030: a)
SO 2 : 58 Prozent,
b) NO x : 65 Prozent,
c) NMVOC: 28 Prozent,
d) NH 3 : 29 Prozent und
e) Feinstaub PM 2,5 : 43 Prozent.
(2) Folgende Emissionen werden nicht berücksichtigt: 1.
Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Start- und Landezyklus;
2.
Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr;
3.
Emissionen von NO x und NMVOC aus Tätigkeiten, die unter die Nomenklatur für die Berichterstattung des Übereinkommens von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (BGBl. 1982 II S. 373, 374) gemäß den Kategorien 3B – Düngewirtschaft – und 3D – landwirtschaftliche Böden – mit Stand 2014 fallen.