9. BImSchV · Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
9. BImSchV Art. 4dAngaben zur Energieeffizienz
Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Antrag, Unterlagen und Projektmanager
Die Unterlagen müssen Angaben über vorgesehene Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Energieverwendung enthalten, insbesondere Angaben über Möglichkeiten zur Erreichung hoher energetischer Wirkungs- und Nutzungsgrade, zur Einschränkung von Energieverlusten sowie zur Nutzung der anfallenden Energie.