BinSchEO · Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
BinSchEO Art. 23Tragfähigkeit
Zweiter Abschnitt Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
Die Tragfähigkeit in Süßwasser mit der Dichte 1 entspricht der Wasserverdrängung von der Leerebene bis zur oberen Eichebene. Die Tragfähigkeit ist in Tonnen anzugeben und in Rubrik 22 des Eichscheins einzutragen, wobei auf 3 Dezimalstellen gerundet wird.