BinSchGerG · Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
BinSchGerG Art. 18d
Dritter Abschnitt Besondere Verfahrensvorschriften für Moselschiffahrtssachen
Die Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen an das Moselschiffahrtsobergericht unterliegen nicht der Beschränkung, die sich aus Artikel 34 Abs. 3 des in § 18a genannten Vertrages in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte ergibt.