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BinSchGerG · Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

BinSchGerG Art. 18d

Dritter Abschnitt Besondere Verfahrensvorschriften für Moselschiffahrtssachen

In KraftAmtlicher Text

Die Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen an das Moselschiffahrtsobergericht unterliegen nicht der Beschränkung, die sich aus Artikel 34 Abs. 3 des in § 18a genannten Vertrages in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte ergibt.