BinSchGerG · Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
BinSchGerG Art. 6
Erster Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
Ist für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbart, das nicht ein Schiffahrtsgericht ist, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden.