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BinSchPersV · Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

BinSchPersV Art. 112Mindestbesatzung auf Personenfähren

Teil 3 Besatzung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt: Stufe

Zulässige Anzahl der Fahrgäste

Besatzung

Anzahl der Besatzungsmitglieder

1

bis 35 Personen

Fährführer

1

2

36 – 250 Personen

Fährführer

1

Decksmann

1

3

251 – 600 Personen

Fährführer

1

Decksmann 180

1

4

601 – 1 000 Personen

Fährführer

1

Decksmann 180

1

Decksmann

1

5

über 1 000 Personen

Fährführer

1

Decksmann 180

2

Decksmann

1

(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.

(3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Decksmann vermindert werden, wenn 1.

die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,

2.

die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und

3.

sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.

Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt fallen gelassen werden können.

(4) Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.

(5) Anstatt eines Decksmannes kann auch ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann auch ein Fährgehilfe eingesetzt werden.