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BinSchPersV · Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

BinSchPersV Art. 23Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen

Abschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb

In KraftAmtlicher Text

Abweichend von § 20 gelten für die medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen in Hinblick auf ihr Sehvermögen die Vorgaben für den Dienstzweig „Technischer Dienst“ in der Tabelle zu Nummer 2.1 der Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung.